Presse- und Äusserungsrecht

Presseberichterstattungen in Wort und Bild genießen seit je her einen in mehrfacher Hinsicht besonderen Schutz durch etwa die vom Grundgesetz garantierte Presse- oder Kunstfreiheit. Dennoch können solche über die Printmedien und zunehmend auch über elektronische Medien verbreitete Darstellungen unzulässige Tatsachenbehauptungen und/oder Meinungsäußerungen beinhalten.

Hiervon betroffene Personen und Unternehmen werden von den Rechtsanwälten Bach ⋅ Sievers bei der Verteidigung ihres guten Rufes zweckmäßig beraten und vertreten. Hierzu gehören u. a. eine außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, von gegebenenfalls zweckmäßigen presserechtlichen Gegendarstellungen und schließlich auch Schadensersatzansprüchen, welche bei besonders gravierenden Rufschädigungen eine zusätzliche Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages rechtfertigen können.

Eine vergleichbare Interessenwahrnehmung wird von den Rechtsanwälten Bach ⋅ Sievers schließlich auch in Fällen übernommen, in denen außerhalb des Pressebereichs von dritter Seite die Verbreitung unwahrer oder aber herabsetzender Äußerungen zu verantworten ist.